E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Gefängnishaft als Scheidungsgrund

Eine Ehe kann noch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn ein Ehegatte kurz nach der Eheschließung zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt wird.

Die Verurteilung eines Ehegatten zu einer längeren Freiheitsstrafe stellt eine unzumutbare Härte für den anderen Ehegatten dar, wenn dieser von der Verurteilung und dem bevorstehenden Vollzug bei der Hochzeit nichts wusste. In diesem Fall ist eine Scheidung auch bereits vor Ablauf des Trennungsjahres möglich, entschied das Amtsgericht Ludwigsburg. Das Gericht würdigte den gesellschaftlichen Makel, der mit einer Gefängnisstrafe verbunden ist, als besondere Beschwernis für den anderen Ehegatten, der hiervon zunächst keinerlei Kenntnis hatte. Allein dadurch, dass die Freiheitsstrafe nur acht Monate beträgt, wird dies nicht entkräftet.

 
[mmk]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Klosterstraße 2
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-03-29 wid-29 drtm-bns 2024-03-29