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Fixierung des Kindes für den Schulweg erfordert keine Genehmigung

Eine Fixierung eines Kindes für den Weg zur Schule unterliegt nicht der richterlichen Genehmigungspflicht.

In dem entschiedenen Fall, war das betreffende Kind schwerbehindert und konnte sich nur mit technischen Mitteln, wie einem Rollstuhl oder einen Stehständer fortbewegen, bzw. fortbewegt werden. Die Eltern beantragten die Genehmigung, dass das Kind für den Schultransport fixiert werden darf.

Das Gericht entschied, dass der Sachverhalt keine gerichtliche Genehmigung erfordert, weil das Kind in seiner Fortbewegungsfreiheit nicht beeinträchtigt wird, sondern die Fortbewegungsfreiheit des Kindes vielmehr erweitert wird und die Fixierungsmaßnahmen nur dem Schutz des Kindes dienen.
 
Oberlandesgericht München, Urteil OLG Muenchen 12 UF 12 19 vom 28.01.2019
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