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Jeder hat Anspruch auf rechtliches Gehör

In einem Betreuungsverfahren ist der zu Betreuende persönlich anzuhören.

Insbesondere ist dem Betroffenen ein erstelltes Sachverständigengutachten rechtzeitig und vor dem Anhörungstermin zu überlassen, um diesem Gelegenheit zu geben, sich zu dem Sachverständigengutachten und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern. Der Zweck der persönlichen Anhörung im Betreuungsverfahren besteht darin, sich von dem Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen und seine persönliche Einschätzung der Situation bzw. seine Einsichtsfähigkeit zu ermitteln.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 353 20 vom 28.10.2020
[bns]
 

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