Sofern der Gutachter nicht zugleich behandelnder Arzt des Betroffenen ist, kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass dem Betroffenen vorab der gerichtliche Beweisbeschluss bekanntgegeben worden ist und der Sachverständige den Betroffenen über die beabsichtigte Begutachtung unterrichtet hat. Dies gilt nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Betroffenen seine Begutachtung verborgen geblieben ist.
Das Gutachten ist mit seinem vollen Wortlaut dem Betroffenen grundsätzlich persönlich zur Verfügung zu stellen.
Normen: FamFG §§ 37 Abs. 2, 280