E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Auch nicht leiblicher Vater muss zahlen

Bei einem Wegfall der Geschäftsgrundlage kann ein Unterhaltsvergleich abgeändert werden.

Insoweit können dann auch Umstände berücksichtigt werden, die zunächst bei dem Unterhaltsvergleich keine Rolle gespielt haben und auf die sich die andere Partei redlicherweise hätte einlassen müssen.

Bei der Konkurrenz gleichrangiger Ansprüche auf Kindesunterhalt kommt es allein auf die rechtliche Abstammung des unterhaltsberechtigten Kindes vom Unterhaltspflichtigen an. Ob ein rechtliches Kind auch leibliches Kind des Unterhaltspflichtigen ist, ist hierfür unerheblich. Insoweit entsteht eine Unterhaltspflicht auch für denjenigen Mann, der mit der Kindesmutter verheiratet war, jedoch nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Den Unterhaltspflichtigen trifft keine unterhaltsrechtliche Obliegenheit zur Anfechtung der Vaterschaft.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 580 18 vom 29.01.2020
Normen: § 1613 BGB
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-11-24 wid-29 drtm-bns 2024-11-24