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Kein Ausschluss einer Hinterbliebenenversorgung in AGB

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes unvereinbar ist. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Regelung, nach der die Hinterbliebenenversorgung entfällt, wenn im Zeitpunkt des Todes des Ehepartners die Ehe nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat, benachteiligt den überlebenden Versorgungsberechtigten unmittelbar unangemessen und ist daher unwirksam.

In dem entschiedenen Fall war eine solche Regelung im Vertrag enthalten. Die Ehefrau des Verstorbenen klagte gegen den Ausschluss der Hinterbliebenenversorgung, u. a. die Zeitspanne von zehn Jahren Ehedauer sei willkürlich festgesetzt und hat Erfolg. Der BGH entschied, dass eine Mindestehedauerklausel von zehn Jahren eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten darstellt, da der verstorbene Ehepartner typischerweise das Ziel verfolgt, dass der überlebende Ehepartner abgesichert ist.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 3 AZR 150 18 vom 19.02.2019
[bns]
 

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