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Kein Verzicht auf eine erneute Anhörung im Hinblick auf die Einrichtung einer Betreuung bei neuen Erkenntnissen

Das Absehen von einer erneuten persönlichen Anhörung nach dem FamFG setzt voraus, dass der Betroffene vor der erstmaligen Betreuerbestellung verfahrensfehlerfrei angehört worden ist und sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, unter welchen Umständen und mit welchem Ergebnis eine persönliche Anhörung des Betroffenen vor der erstmaligen Betreuerbestellung stattgefunden hat.


Wird die Erweiterung einer Kontrollbetreuung auf Erkenntnisse gestützt, die das Gericht erst nach der letzten persönlichen Anhörung des Betroffenen erlangt hat, darf von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen nicht abgesehen werden.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 329 16 vom 11.01.2017
Normen: FamFG § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
[bns]
 

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