E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Vermieter kann auch bei bereits durch Mieter eingebauten Rauchwarnmeldern diese nachrüsten

Die Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern führt regelmäßig zu einer Verbesserung der Sicherheit, insbesondere dann, wenn ein Mehrfamilienhaus durch den Vermieter einheitlich mit solchen Geräten ausgestattet wird.

Dadurch, dass Einbau und spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude ''in einer Hand'' sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung führt. Dies gilt auch im Vergleich zu einem Zustand, der bereits dadurch erreicht ist, dass der Mieter von ihm ausgewählte Rauchmelder eingebaut hat.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 216 14 vom 17.06.2015
Normen: BGB § 555b Nr. 4, 5
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-11-25 wid-29 drtm-bns 2024-11-25