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Wo müssen Grenzgänger Kindergeld beantragen?

Mit der Frage, wo das Kindergeld beantragt werden muss, wenn Wohn- und Beschäftigungsort in zwei verschiedenen EU-Staaten liegen, hat sich jüngst der EUGH befasst.


In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte ein Frau in Deutschland gelebt und gearbeitet, war dann aber nach Belgien gezogen. Beschäftigt war sie weiterhin in Deutschland, wo sie auch weiterhin Kindergeld für ihren Sohn bezog. Nachdem die Familienkasse von dem Umzug erfuhr, strich sie die Zahlungen und forderte das seit dem Umzug gezahlte Kindergeld von der Frau zurück. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass die Frau an ihrem belgischen Wohnort Familienhilfe hätte beantragen können. Der EUGH teilte die Ansicht der Familienkasse:

Demnach kann der EU-Staat, in welchem die Beschäftigung ausgeübt wird festlegen, dass Familienleistungen wie das Kindergeld ruhen. Unerheblich ist dabei, ob der Arbeitnehmer in seinem Wohnstaat entsprechende Familienleistungen beantragt hat. Auch liegt es nicht im Ermessen der deutschen Familienkasse, ob sie die finanzielle Unterstützung weiterhin gewährt, da sich der deutsche Gesetzgeber für ein Ruhen solcher Ansprüche entschieden hat.

Vor diesem Hintergrund durfte die Familienkasse das nach dem Umzug geleistete Kindergeld von der Mutter zurück fordern.
 
Europäischer Gerichtshof, Urteil EUGH C 4 13 vom 06.11.2014
Normen: Art. 76 II Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Verordnung (EG) Nr. 1606/98
[bns]
 

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