E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Keine Beweislastumkehr im Rahmen eines Eheaufhebungsverfahrens bei einer formell ordnungsgemäß geschlossenen Ehe

Soll eine Eheaufhebung aufgrund der Behauptung des Vorliegens einer Doppelehe erfolgen, so trifft bei einer formell ordnungsgemäß geschlossenen Ehe die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Eheaufhebungsgrundes denjenigen, der die Aufhebung begehrt.


Die vor einer Eheschließung bestehende Nachweispflicht hinsichtlich der Ehefähigkeit verschiebt sich nach der Eheschließung zum Vorteil der Eheleute bzw. zum Nachteil dessen, der die Eheaufhebung begehrt.

Führt der Ehemann durch die Vorlage gefälschter Papiere Zweifel an seiner Identität und seinem Personenstand herbei, so führt dies noch nicht zu einer Umkehr der Beweislast.
 
Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil OLG Nuernberg 10 UF 1743 10 vom 31.03.2011
Normen: BGB §§ 1313, 1314 I; EGBGB Art. 13
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-11-21 wid-29 drtm-bns 2024-11-21