E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Unzulässige Klage bei vertraglich vereinbarter vorheriger Konsultation eines Rechtsanwalts zur Streitschlichtung

Die Anrufung eines Gerichts kann unzulässig sein, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vertraglich regeln, dass im Falle einer Trennung zunächst ein Rechtsanwalt zurate gezogen werden soll.


In dem entschiedenen Fall erwarben die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Partner zusammen zwei Immobilien, die sie jeweils zu ½ finanzierten. Dabei vereinbarten sie vertraglich, dass sie im Falle einer Trennung zur Regelung ihrer Vermögensgeschäfte einen Rechtsanwalt zurate ziehen. In dem Vertrag war geregelt, dass die Anrufung eines Gerichts erst nach einem Scheitern einer einvernehmlichen Einigung mit dem betreffenden Rechtsanwalt erfolgen solle.
Nach erfolgter Trennung weigerte sich die Frau jedoch dieses Verfahren einzuhalten.
Das Gericht entschied, dass wenn auch in einer solchen Regelung keine Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel zu sehen sei, die Parteien dennoch an dem vereinbarten formalen Ablauf festhalten müssen und eine Klage des Mannes vorher unzulässig ist.
 
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil OLG Koblenz 3 U 1104 12 vom 18.04.2013
Normen: ZPO §§ 1029, 1032; BGB § 706 I
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-11-25 wid-29 drtm-bns 2024-11-25