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Keine Anrechnung eines fiktiven Einkommens bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden

Eine Anrechnung eines fiktiven Einkommens ist bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden auch bei einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit in der Regel nicht mit der Begründung einer zumutbaren Nebentätigkeit vorzunehmen.

Eine Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche entspricht der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Vollzeitarbeitsverhältnis.

Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers können als Einkommen des Unterhaltspflichtigen angerechnet werden, wenn sie eigene Aufwendungen ersparen.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm II-2 UF 53 12 vom 17.01.2013
Normen: BGB §§ 1601, 1603 I
[bns]
 

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